Was die Verordnung verbietet
Artikel 3 stellt drei Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Ein Erzeugnis aus Anhang I darf nur dann in der EU in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn es alle drei erfüllt:
- Entwaldungsfrei: Der Rohstoff wurde auf Flächen erzeugt, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Bei Holz kommt hinzu: keine Waldschädigung nach diesem Datum.
- Legal: erzeugt nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes (unter anderem Landnutzung, Umweltschutz, Arbeitsrecht, Menschenrechte, Steuern; Art. 2 Nr. 40).
- Gedeckt durch eine Sorgfaltserklärung, die im Informationssystem der EU abgegeben wurde. Dieses System ist Teil von TRACES NT.
Der Stichtag verschiebt sich mit den Aufschüben nicht. Verschoben wurde nur das Datum, ab dem die Verordnung gilt. Ob eine Parzelle in Ordnung ist, misst sich weiterhin am 31.12.2020.
Welche Produkte erfasst sind
Sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Den tatsächlichen Umfang legt aber Anhang I fest, und der arbeitet mit Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN). Ein Produkt fällt unter die Verordnung, wenn sein Code im Anhang steht, nicht schon deshalb, weil einer dieser Rohstoffe darin steckt.
Zwei Beispiele: Ein Holzmöbel der Position 9403 ist erfasst, eines aus Bambus nicht, weil Bambus nicht als Holz gilt. Eine Tafel Schokolade (1806) ist erfasst, ein Schokoladenkeks (1905) nicht, auch wenn die Schokolade, die der Hersteller einkauft, sehr wohl darunter fällt. Bei Zweifeln zu einem Code zeigt Ihnen der KN-Code-Prüfer, ob er in Anhang I steht.
Der Anhang wurde zweimal geändert. Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat die Druckerzeugnisse aus Kapitel 49 gestrichen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102, in Kraft seit dem 18. September 2026, hat Rinderleder und -häute, mehrere Waren aus vulkanisiertem Kautschuk und die Karkassen runderneuerter Reifen herausgenommen. Neu aufgenommen wurden löslicher Kaffee, weitere Palmölerzeugnisse und gefrorene Rinderzungen; für sie gilt die Pflicht ab dem 30. Dezember 2027.
Wen es betrifft und was jeder tun muss
Die Reform vom Dezember 2025 hat klargestellt, dass nur derjenige die Sorgfaltserklärung abgibt, der das Produkt erstmals in Verkehr bringt. Der Rest der Lieferkette bewahrt Referenznummern auf. Die Rollen sind diese:
- Marktteilnehmer (Operator): wer das Produkt in die EU einführt, es in der EU erzeugt und erstmals in Verkehr bringt oder es ausführt. Er erfüllt die vollständige Sorgfaltspflicht und gibt die Sorgfaltserklärung vor der Zollabfertigung oder Ausfuhr ab.
- Nachgelagerter Marktteilnehmer: wer ein Produkt, für das bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt, verarbeitet oder erneut in Verkehr bringt (die Rösterei, die Rohkaffee bei einem deutschen Importeur kauft, der Möbelhersteller, der Spanplatten von einem Großhändler bezieht). Er gibt keine Sorgfaltserklärung ab, sondern sammelt die Referenznummern der vorgelagerten Erklärungen und bewahrt sie 5 Jahre auf.
- Händler: wer das bereits in Verkehr gebrachte Produkt ohne Verarbeitung weiterverkauft. Gleiche Pflichten wie der nachgelagerte Marktteilnehmer.
- Registrierung: Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen sich im Informationssystem registrieren, auch wenn sie keine Sorgfaltserklärung abgeben.
Sitzt Ihr Lieferant außerhalb der EU und verkauft Ihnen Ware, die ein anderer bereits verzollt hat, lohnt ein Blick in Artikel 7: Ist derjenige, der das Produkt in Verkehr bringt, nicht in der EU niedergelassen, gilt die erste in der EU niedergelassene Person, die es auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer. Und wenn Sie die Sorgfaltserklärungen nicht selbst abgeben möchten, kann das ein Dritter als Bevollmächtigter für Sie tun.
Was ein Marktteilnehmer tun muss
Die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 besteht aus drei Schritten. Die Sorgfaltserklärung ist die Zusammenfassung, die am Ende abgegeben wird:
- Informationen sammeln (Art. 9): Produktbeschreibung und Code, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung aller Parzellen, Datum oder Zeitraum der Erzeugung, Lieferanten und Abnehmer sowie Nachweise, dass keine Entwaldung vorliegt und die Erzeugung legal war.
- Risiko bewerten (Art. 10): Auf Grundlage dieser Informationen entscheiden, ob das Risiko, dass das Produkt die Anforderungen nicht erfüllt, nicht vorhanden oder vernachlässigbar ist.
- Risiko mindern (Art. 11): Ist es das nicht, weitere Daten anfordern, Audits durchführen oder den Lieferanten wechseln, bis es so ist. Gelingt das nicht, darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.
Alle diese Informationen werden 5 Jahre ab dem Datum des Inverkehrbringens oder der Ausfuhr aufbewahrt (Art. 9). Das Sorgfaltspflichtsystem wird mindestens einmal jährlich überprüft (Art. 12).
Länder mit geringem, normalem und hohem Risiko
Die Kommission stuft Länder nach ihrem Entwaldungsrisiko ein (Art. 29). Die aktuelle Liste steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093: Belarus, Nordkorea, Myanmar und Russland gelten als Länder mit hohem Risiko; die EU-Mitgliedstaaten, die USA, Kanada oder China, neben vielen anderen, als Länder mit geringem Risiko. Länder, die auf keiner der beiden Listen stehen, etwa Brasilien, Indonesien oder die Elfenbeinküste, haben ein Standardrisiko.
Stammt alles, was Sie einkaufen, aus Ländern mit geringem Risiko, gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13: Sie müssen das Risiko weder bewerten noch mindern, aber die Informationen nach Artikel 9 einschließlich Geolokalisierung trotzdem sammeln. Die Risikostufe bestimmt auch, wie intensiv kontrolliert wird: Die Behörden prüfen jedes Jahr mindestens 3 % der Marktteilnehmer je Rohstoff, bei Ländern mit hohem Risiko 9 % (Art. 16).
Ab wann
Ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, für alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen mit Holzprodukten, die bereits unter die EUTR fielen. Ab dem 30. Juni 2027 für alle übrigen Kleinst- und Kleinunternehmen. Die Einzelheiten stehen im Leitfaden zu den EUDR-Fristen.
Wo Sie anfangen
Wenn Sie eines dieser Produkte einführen, hat sich diese Reihenfolge bewährt:
- Erstellen Sie eine Liste der KN-Codes, die Sie einführen, und prüfen Sie, welche in Anhang I stehen.
- Legen Sie für jeden fest, in welcher Rolle Sie handeln: Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler.
- Bitten Sie Ihre Lieferanten um die Erzeugerliste und die Geolokalisierung für eine echte Lieferung. Dann wissen Sie, wer sie liefern kann und wer nicht.
- Registrieren Sie Ihr Unternehmen mit EU Login in TRACES und testen Sie eine Sorgfaltserklärung von Anfang bis Ende.
Häufige Fragen
- Gilt die EUDR auch für Produkte, die in Deutschland hergestellt werden?
- Ja. Sie gilt für alles, was in der EU in Verkehr gebracht wird, auch für Erzeugnisse aus der EU selbst. Die EU ist als Gebiet mit geringem Risiko eingestuft, europäische Erzeuger wenden also die vereinfachte Sorgfaltspflicht an. Die Geolokalisierung brauchen sie trotzdem.
- Was wird aus der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR)?
- Die EUDR hebt sie auf. Produkte, die unter die EUTR fielen, wechseln ab dem 30. Dezember 2026 für alle Unternehmen in die EUDR, auch für Kleinst- und Kleinunternehmen.
- Muss ein KMU, das nur weiterverkauft, etwas tun?
- Als Händler, der ein KMU ist, gibt es keine Sorgfaltserklärung ab und muss sich nicht registrieren. Es muss aber die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen für die Produkte, die es ein- und verkauft, sammeln und 5 Jahre aufbewahren.