EUDR-Leitfäden

EUDR-Risikobewertung: Länderrisiko und Risikominderung

Von Juan Cantón (Francodesystems) ·

Vor der Sorgfaltserklärung muss der Marktteilnehmer die Informationen nach Artikel 9 anhand der Kriterien von Artikel 10 Absatz 2 prüfen und zu dem Schluss kommen, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht; sonst muss er das Risiko mindern (Art. 11) oder das Produkt nicht in Verkehr bringen. Stammt alles aus Ländern mit geringem Risiko nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093, genügt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13.

Was ist die Risikobewertung nach der EUDR?

Sie ist der zweite Schritt der Sorgfaltspflicht, nach dem Sammeln der Informationen nach Artikel 9. Der Marktteilnehmer prüft und analysiert diese Informationen und entscheidet, ob ein Risiko besteht, dass das Produkt nicht konform ist: dass es von Flächen stammt, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden, oder nicht legal erzeugt wurde. Er darf es nur in Verkehr bringen oder ausführen, wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht (Art. 10 Abs. 1).

Das vernachlässigbare Risiko ist eigens definiert (Art. 2 Nr. 26): Nach vollständiger Bewertung der produktspezifischen und der allgemeinen Informationen, und nach Risikominderung, falls nötig, gibt das Produkt keinen Anlass zu Bedenken. Das ist kein Bauchgefühl, sondern muss mit Daten begründet werden. Risikobewertungen werden dokumentiert, mindestens einmal jährlich überprüft und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt (Art. 10 Abs. 4).

Länder mit geringem, Standard- und hohem Risiko

Die Kommission stuft Länder in drei Stufen ein (Art. 29). Die geltende Liste steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093, in Kraft seit dem 26. Mai 2025. Sie stuft ganze Länder ein, keine Regionen. Länder, die nicht im Anhang stehen, haben ein Standardrisiko (Art. 1 Abs. 2).

Kategorien der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093
RisikoWas es für den Marktteilnehmer bedeutetBeispielländer
GeringVereinfachte Sorgfaltspflicht (Art. 13): Informationen nach Art. 9 und Sorgfaltserklärung, ohne vollständige Bewertung und Minderung. Kontrollen bei mindestens 1 % der Marktteilnehmer.Deutschland, Spanien und die übrige EU, USA, China, Indien, Vietnam, Ghana, Papua-Neuguinea, Uruguay
StandardVolle Sorgfaltspflicht: bewerten (Art. 10) und bei Bedarf mindern (Art. 11). Kontrollen bei mindestens 3 %.Brasilien, Indonesien, Côte d’Ivoire, Kolumbien, Malaysia, Peru, Ecuador, Kamerun, Honduras
HochVolle Sorgfaltspflicht. Kontrollen bei mindestens 9 % der Marktteilnehmer und 9 % der Menge.Belarus, Russland, Myanmar, Nordkorea

Maßgeblich ist das Erzeugerland, nicht das Verschiffungsland. Ein Beispiel mit Kakao: Ghana hat ein geringes Risiko, Côte d’Ivoire ein Standardrisiko. Ivorischer Kakao, der über einen ghanaischen Hafen verschifft wird, bleibt also Standardrisiko. Artikel 13 Absatz 3 verpflichtet die Behörden, genau in solchen Fällen tätig zu werden. Die Liste kann überarbeitet werden (Art. 29 Abs. 2): Prüfen Sie sie vor jeder Saison auf EUR-Lex.

Welche Kriterien aus Artikel 10 Absatz 2 zu dokumentieren sind

Die Bewertung muss insbesondere diese Kriterien berücksichtigen. Nicht alle wiegen bei jeder Lieferung gleich, aber es lohnt sich festzuhalten, was Sie zu jedem geprüft haben:

  • Land: seine Risikostufe nach Artikel 29, das Vorhandensein von Wäldern und die Verbreitung von Entwaldung oder Waldschädigung (Buchst. a, b und f).
  • Indigene Völker: ihr Vorhandensein, Konsultation und Zusammenarbeit in gutem Glauben und begründete Ansprüche auf die Fläche (Buchst. c, d und e).
  • Qualität der Informationen: Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der Daten nach Artikel 9, angefangen bei der Geolokalisierung der Grundstücke (Buchst. g).
  • Umfeld: Korruption, Fälschung von Dokumenten, mangelnde Rechtsdurchsetzung, Menschenrechtsverletzungen, bewaffnete Konflikte oder Sanktionen der UN oder der EU (Buchst. h).
  • Lieferkette: ihre Komplexität, die Verarbeitungsstufe, die Schwierigkeit, das Produkt dem Grundstück zuzuordnen, und das Risiko der Umgehung oder Vermischung mit Erzeugnissen unbekannter Herkunft (Buchst. i und j).
  • Externe Signale: Ergebnisse von Expertengruppen der Kommission, begründete Bedenken Dritter, frühere Verstöße in der Lieferkette und alle anderen Hinweise auf ein Risiko (Buchst. k, l und m).
  • Ergänzende Informationen, etwa aus Zertifizierungs- oder Drittüberprüfungssystemen, sofern sie die Anforderungen von Artikel 9 erfüllen (Buchst. n).

Nach Artikel 10 Absatz 4 müssen Sie zeigen können, wie diese Kriterien auf die gesammelten Informationen angewandt wurden und wie Sie zur Risikostufe gekommen sind. Ein Zertifikat hilft, ersetzt die Bewertung aber nicht.

Wie man ein nicht vernachlässigbares Risiko mindert

Ergibt die Bewertung kein vernachlässigbares Risiko, ergreift der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen Maßnahmen, bis es erreicht ist (Art. 11 Abs. 1): zusätzliche Informationen, Daten oder Unterlagen anfordern; unabhängige Erhebungen oder Audits durchführen; oder andere Maßnahmen zu den Informationen nach Artikel 9. Er kann auch seine Lieferanten unterstützen, insbesondere Kleinerzeuger. In der Praxis:

  • Grundbuchauszüge, Einschlaggenehmigungen oder Lizenzen anfordern, die die Legalität belegen.
  • Ein unabhängiges Audit oder einen Besuch der zweifelhaften Betriebe veranlassen.
  • Jedes Grundstück mit Satellitenbildern zum Stichtag abgleichen. Die Satellitenprüfung von Sourevo gleicht das Grundstück mit der EU-Waldkarte 2020, dem jährlichen Baumbedeckungsverlust der University of Maryland und den Warnmeldungen von Global Forest Watch ab. Ein Verlust ist ein Anlass zur Prüfung, kein Beweis für Entwaldung: In Plantagen, die es 2020 schon gab, erscheint auch die Ernte als Verlust.
  • Grundstücke, die sich nicht klären lassen, aus der Charge nehmen oder den Lieferanten wechseln.

Außerdem braucht der Marktteilnehmer Strategien, Kontrollen und Verfahren für das Risikomanagement (Art. 11 Abs. 2); ist er kein KMU, mit einem Compliance-Beauftragten auf Leitungsebene und einer unabhängigen Prüfung dieser Verfahren. Entscheidungen zur Risikominderung werden dokumentiert und mindestens einmal jährlich überprüft (Art. 11 Abs. 3). Sinkt das Risiko nicht auf ein vernachlässigbares Maß, darf das Produkt weder in Verkehr gebracht noch ausgeführt werden.

Vereinfachte Sorgfaltspflicht für Länder mit geringem Risiko

Wurden alle Rohstoffe und Erzeugnisse in Ländern mit geringem Risiko erzeugt, muss der Marktteilnehmer die Artikel 10 und 11 nicht erfüllen (Art. 13 Abs. 1). Was bleibt: alle Informationen nach Artikel 9 sammeln, einschließlich Geolokalisierung, die Sorgfaltserklärung abgeben und die Komplexität der Lieferkette sowie das Risiko der Umgehung oder Vermischung mit Erzeugnissen aus Ländern mit Standard- oder hohem Risiko bewerten. Die Unterlagen, die belegen, dass dieses Vermischungsrisiko vernachlässigbar ist, werden der Behörde auf Verlangen vorgelegt.

Die Vereinfachung entfällt, sobald Informationen auf ein Risiko hindeuten, etwa begründete Bedenken eines Dritten: Dann gelten die Artikel 10 und 11 vollständig, und die zuständige Behörde ist unverzüglich zu informieren (Art. 13 Abs. 2).

Vernachlässigbares Risiko dokumentieren und 5 Jahre aufbewahren

Für jede Sorgfaltserklärung sollte die Bewertung festhalten: das Ergebnis (von vornherein vernachlässigbar oder vernachlässigbar nach Minderung), die geprüften Kriterien, die verwendeten Nachweise mit Datum, die ergriffenen Minderungsmaßnahmen sowie wer wann entschieden hat. Diese Unterlagen werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt (Art. 12 Abs. 5), ebenso die Aufzeichnungen zu den Sorgfaltserklärungen ab ihrer Abgabe (Art. 4 Abs. 3).

Die Bewertung wird nicht in TRACES hochgeladen: Die Sorgfaltserklärung enthält nur die Erklärung, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Was in die Erklärung gehört und was separat aufzubewahren ist, steht unter was eine gültige DDS braucht. In Sourevo lässt sich eine Sorgfaltserklärung erst abgeben, wenn das Ergebnis der Risikobewertung samt Begründung erfasst ist; bei der Abgabe wird es mit dem Satellitenergebnis jedes Grundstücks und den verwendeten Dokumenten in der Akte eingefroren.

Was ändert sich, wenn das Land ein hohes Risiko hat?

Es gibt keine vereinfachte Sorgfaltspflicht, und die Länderstufe wirkt in der Bewertung belastend (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a). Am deutlichsten sind die Kontrollen: Jeder Mitgliedstaat muss jährlich mindestens 9 % der Marktteilnehmer, die Erzeugnisse aus diesen Ländern in Verkehr bringen, und 9 % der Menge jedes Erzeugnisses kontrollieren, gegenüber 3 % bei Standardrisiko und 1 % bei geringem Risiko (Art. 16 Abs. 8 bis 10). Seit der Reform von 2025 zählen dazu auch nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind; die Quoten gelten für jeden Rohstoff getrennt.

Wer in Spanien kontrolliert und welche Sanktionen drohen, steht unter EUDR-Sanktionen in Spanien.

Häufige Fragen

Sind Deutschland und Spanien Länder mit geringem Risiko nach der EUDR?
Ja. Alle Mitgliedstaaten stehen auf der Liste der Länder mit geringem Risiko der Durchführungsverordnung 2025/1093. Europäische Erzeuger wenden die vereinfachte Sorgfaltspflicht an, brauchen aber weiterhin Geolokalisierung und Sorgfaltserklärung.
Gilt für Kakao aus Ghana die vereinfachte Sorgfaltspflicht?
Nur wenn der gesamte Kakao der Lieferung in Ghana erzeugt wurde und Sie belegen können, dass das Risiko der Vermischung mit Kakao aus Ländern mit Standardrisiko wie Côte d’Ivoire vernachlässigbar ist. Tauchen gegenteilige Informationen auf, gilt wieder die volle Sorgfaltspflicht.
Ersetzt eine Zertifizierung die Risikobewertung?
Nein. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe n lässt sie als ergänzende Information zu, wenn sie die Anforderungen von Artikel 9 erfüllt; die Schlussfolgerung zum Risiko bleibt in der Verantwortung des Marktteilnehmers.
Wird die Risikobewertung an TRACES übermittelt?
Nein. Die Sorgfaltserklärung enthält die Erklärung, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Bewertung und Nachweise werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt.
Wie oft muss die Bewertung überprüft werden?
Mindestens einmal jährlich (Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 3) und früher bei neuen Informationen: einer Entwaldungswarnung, begründeten Bedenken oder einer Änderung der Länderliste.

Möchten Sie sehen, wie das mit Ihren Sendungen aussieht?

Sourevo sammelt die Flurstücke Ihrer Lieferanten, prüft die Geolokalisierung und reicht die DDS in TRACES ein. Wenn es passt, testen wir es mit einer Ihrer Sendungen.

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Quellen: Verordnung (EU) 2023/1115 (EUR-Lex) · Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 (EUR-Lex) · Verordnung (EU) 2025/2650 (EUR-Lex) · Europäische Kommission: Verordnung über entwaldungsfreie Erzeugnisse. Dies ist eine allgemeine Information; im Einzelfall gilt, was Ihr Berater oder die zuständige Behörde sagt.